Bei vielen Transaktionen fallen Vertragsunterzeichnung und Vollzug nicht auf denselben Tag. Zwischen dem Signing und dem Closing liegen oft Wochen oder Monate, in denen kartellrechtliche Freigaben eingeholt, Finanzierungen finalisiert oder Bedingungen erfüllt werden. In dieser Zwischenphase trägt der Käufer ein Risiko: Was, wenn sich das gekaufte Unternehmen oder sein Marktumfeld dramatisch verschlechtert, bevor der Deal überhaupt vollzogen ist? Genau diese Lücke schließt die MAC-Klausel.
Warum die Signing-Closing-Lücke ein Risiko ist
Der Unterschied zwischen Signing und Closing ist im M&A-Prozess fundamental. Beim Signing wird der Kaufvertrag rechtsverbindlich unterzeichnet, beim Closing geht das Unternehmen tatsächlich über und der Kaufpreis fließt. Dazwischen liegt der sogenannte Interim-Zeitraum. Wie diese Phasen im Gesamtprozess zusammenspielen, haben wir im Beitrag zu den Phasen des M&A-Prozesses bis zum Closing ausführlich erläutert.
In diesem Interim-Zeitraum kann viel passieren. Ein Großkunde springt ab, ein Werk brennt nieder, eine Branche bricht ein, eine Pandemie verändert das Geschäftsmodell über Nacht. Der Käufer hat unterschrieben, aber noch nicht gezahlt, und steht vor der Frage, ob er ein Unternehmen erwerben muss, das nicht mehr das ist, für das er sich entschieden hat. Ohne vertragliche Absicherung wäre er gebunden. Die MAC-Klausel gibt ihm hier ein Ausstiegs- oder Anpassungsrecht.
Was die MAC-Klausel regelt
Die MAC-Klausel, von Material Adverse Change, erlaubt dem Käufer, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vollzug zu verweigern, wenn zwischen Signing und Closing ein wesentlich nachteiliges Ereignis eintritt. Der Kern jeder Verhandlung liegt in der Definition dessen, was wesentlich nachteilig bedeutet. Eine zu weite Formulierung gibt dem Käufer faktisch ein Schlupfloch, eine zu enge macht die Klausel wertlos.
Üblich sind quantitative Schwellen, etwa ein Rückgang des EBITDA um einen bestimmten Prozentsatz oder ein definierter Umsatzeinbruch über einen festgelegten Zeitraum. Daneben gibt es qualitative MAC-Definitionen, die auf die nachhaltige Beeinträchtigung der Ertrags- oder Vermögenslage abstellen. Die quantitative Variante ist im Streitfall leichter nachweisbar und daher im Mittelstand vorzuziehen.
Carve-outs: Was die MAC-Klausel ausnimmt
Spiegelbildlich zum Käuferinteresse steht das Verkäuferinteresse, die MAC-Klausel durch Ausnahmen, sogenannte Carve-outs, einzugrenzen. Üblicherweise ausgenommen werden allgemeine Marktveränderungen, gesamtwirtschaftliche Entwicklungen, Gesetzesänderungen und branchenweite Effekte, die alle Wettbewerber gleichermaßen treffen. Die Logik: Der Käufer soll nur gegen unternehmensspezifische Verschlechterungen geschützt sein, nicht gegen das allgemeine Marktrisiko, das er ohnehin trägt.
Häufig wird der Carve-out mit einer Disproportionalitätsklausel kombiniert: Ein allgemeiner Markteffekt fällt nur dann unter die MAC-Klausel, wenn er das Zielunternehmen überproportional stark trifft. Diese Feinjustierung ist verhandlungsintensiv und sollte eng mit den Garantien und Freistellungen abgestimmt werden, damit kein Schutz doppelt vergeben oder versehentlich ausgehöhlt wird. Eine erfahrene Closing-Begleitung achtet darauf, dass MAC-Klausel, Vollzugsbedingungen und Garantiekatalog widerspruchsfrei ineinandergreifen.
Verhandlungspraxis im Mittelstand
In der mittelständischen Praxis ist die MAC-Klausel oft enger gefasst als in großen Private-Equity-Deals. Verkäufer setzen sich häufig durch, weil ein zu weites Ausstiegsrecht die Transaktionssicherheit untergräbt, die gerade familiengeführte Verkäufer brauchen. Käufer akzeptieren das, wenn die übrige Risikoallokation, etwa über Kaufpreisanpassung und Garantien, stimmt.
Unser Rat: Behandeln Sie die MAC-Klausel nicht isoliert, sondern als Teil eines Gesamtgefüges der Risikoverteilung. Wer eine enge MAC-Klausel akzeptiert, sollte an anderer Stelle Sicherheiten erhalten. Wer eine weite durchsetzt, muss dem Verkäufer dafür entgegenkommen. Diese Abwägung gehört in die Hände erfahrener Berater. In unserer M&A-Beratung verhandeln wir die MAC-Klausel immer im Kontext der gesamten Vertragsarchitektur, nie als Einzelposten.
FAQ
Braucht jeder Deal eine MAC-Klausel? Nein. Wenn Signing und Closing am selben Tag erfolgen, entsteht keine Interim-Lücke und die Klausel ist entbehrlich. Sie ist nur relevant, wenn zwischen beiden Ereignissen ein nennenswerter Zeitraum liegt.
Wer profitiert von der MAC-Klausel? Primär der Käufer, denn sie gibt ihm ein Ausstiegs- oder Anpassungsrecht bei wesentlicher Verschlechterung. Der Verkäufer versucht daher, sie eng zu fassen und durch Carve-outs zu begrenzen.
Wie wird Wesentlichkeit definiert? Am besten quantitativ über klare Schwellen wie einen prozentualen EBITDA-Rückgang. Qualitative Definitionen sind möglich, aber im Streitfall schwerer nachweisbar und führen häufiger zu Auseinandersetzungen.
30-Tage-Umsetzungsplan
Woche 1: Interim-Zeitraum bestimmen. Klären Sie, wie lange zwischen Signing und Closing voraussichtlich liegt und welche Vollzugsbedingungen diesen Zeitraum bestimmen. Nur ein relevanter Zeitraum rechtfertigt die Klausel.
Woche 2: Wesentlichkeit definieren. Legen Sie quantitative Schwellen fest, etwa einen EBITDA-Rückgang um einen bestimmten Prozentsatz, und vermeiden Sie schwammige qualitative Formulierungen.
Woche 3: Carve-outs verhandeln. Bestimmen Sie, welche allgemeinen Markt- und Brancheneffekte ausgenommen werden und ob eine Disproportionalitätsklausel greift.
Woche 4: Mit Garantien und Vollzug abstimmen. Lassen Sie MAC-Klausel, Garantien und Vollzugsbedingungen rechtlich auf Widerspruchsfreiheit prüfen und führen Sie den Vertrag erst dann ins Signing.
