Beraterin erläutert die Unterschiede zwischen Asset Deal und Share Deal anhand einer Strukturübersicht

Asset Deal oder Share Deal: Die Strukturwahl und ihre Folgen

19. Juni 2026

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Bevor über den Kaufpreis gesprochen wird, ist eine Frage zu klären, die den gesamten Vertrag prägt: Wird das Unternehmen als Ganzes über seine Anteile verkauft oder werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen? Die Entscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal wirkt sich auf Haftung, Steuerlast, Vertragsverhältnisse und den Aufwand des Vollzugs aus und ist damit weit mehr als eine juristische Formalie.

Der Share Deal: Anteile wechseln den Eigentümer

Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Geschäftsanteile der Gesellschaft, etwa die GmbH-Anteile. Das Unternehmen selbst bleibt als Rechtsträger unverändert bestehen, es wechselt lediglich der Gesellschafter. Alle Verträge, Genehmigungen, Arbeitsverhältnisse und Bankverbindungen laufen weiter, ohne dass sie einzeln übertragen werden müssen. Das macht den Share Deal in der Abwicklung deutlich einfacher.

Die Kehrseite ist die Haftungslage. Der Käufer übernimmt das Unternehmen mit seiner gesamten Vergangenheit, einschließlich unbekannter Risiken aus Altverträgen, Steuerprüfungen, Produkthaftung oder Umweltlasten. Deshalb ist beim Share Deal die Due Diligence intensiver und der Garantiekatalog umfangreicher. Wie diese Risiken abgesichert werden, beschreibt unser Beitrag zu Reps and Warranties und W&I-Versicherung.

Der Asset Deal: einzelne Wirtschaftsgüter

Beim Asset Deal kauft der Erwerber nicht die Hülle, sondern deren Inhalt: Maschinen, Vorräte, Marken, Kundenbeziehungen, Grundstücke. Jedes Wirtschaftsgut wird einzeln bezeichnet und übertragen, was dem Bestimmtheitsgrundsatz geschuldet ist. Was nicht im Vertrag steht, geht nicht über. Diese Einzelübertragung erlaubt es dem Käufer, Risiken gezielt auszuklammern, etwa einen belasteten Standort oder ein streitbefangenes Vertragsverhältnis.

Der Aufwand ist entsprechend höher. Verträge mit Kunden, Lieferanten und Vermietern gehen nur mit Zustimmung der jeweiligen Gegenseite über, was bei mehreren hundert Verträgen zu einem Projekt für sich wird. Arbeitsverhältnisse gehen dagegen nach Paragraf 613a BGB automatisch über, die Beschäftigten haben allerdings ein Widerspruchsrecht. Genehmigungen und Konzessionen sind oft personengebunden und müssen neu beantragt werden.

Die steuerliche Perspektive

Steuerlich verlaufen die Interessen der Parteien meist gegenläufig. Der Käufer bevorzugt den Asset Deal, weil er den Kaufpreis auf die erworbenen Wirtschaftsgüter verteilen und anschließend abschreiben kann. Ein verbleibender Goodwill wird über fünfzehn Jahre abgeschrieben. Diese Abschreibungen mindern die künftige Steuerlast und erhöhen damit den Wert, den der Käufer der Struktur beimisst.

Der Verkäufer bevorzugt in der Regel den Share Deal. Veräußert eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, greift je nach Beteiligungshöhe das Teileinkünfteverfahren oder die Abgeltungsteuer. Hält eine Holding die Anteile, sind Veräußerungsgewinne weitgehend steuerfrei, wobei fünf Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgabe gelten. Beim Asset Deal entsteht dagegen ein voll zu versteuernder Gewinn auf Ebene der Gesellschaft, und eine anschließende Ausschüttung wird nochmals belastet. Diese Zweifachbelastung ist häufig das entscheidende Argument gegen den Asset Deal, und sie ist der Grund, warum eine frühzeitige Transaktionsstrukturierung wirtschaftlich mehr bewegt als jede Preisverhandlung.

Wann welche Struktur passt

Der Share Deal ist die Regel bei gesunden, gewachsenen Unternehmen mit vielen Vertragsbeziehungen, bei Beteiligungsverkäufen und immer dann, wenn der Verkäufer eine Holdingstruktur hat. Der Asset Deal ist die passende Wahl bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei denen es keine Anteile im eigentlichen Sinne gibt, beim Verkauf eines abgrenzbaren Teilbetriebs sowie beim Erwerb aus der Insolvenz, wo der Käufer die Altverbindlichkeiten gerade nicht übernehmen will.

Beim Verkauf eines Teilbetriebs kommt hinzu, dass dieser zunächst herausgelöst werden muss. Wie diese Trennung ohne operative Reibungsverluste gelingt, haben wir im Beitrag zur Carve-out-Vorbereitung beschrieben. Häufig ist auch ein Zwischenweg sinnvoll: Der Verkäufer bringt den Betrieb vorab in eine neue Gesellschaft ein und verkauft anschließend deren Anteile. Solche Umwandlungen unterliegen Sperrfristen und gehören zwei bis drei Jahre vor der Transaktion geplant, nicht erst im Prozess. Eine belastbare Verkaufsvorbereitung setzt genau hier an.

FAQ

Kann der Käufer die Struktur einseitig bestimmen? Nein, sie ist Verhandlungsgegenstand. Weil der Steuervorteil des Käufers dem Nachteil des Verkäufers gegenübersteht, wird die Differenz häufig über den Kaufpreis ausgeglichen.

Gehen Mitarbeiter beim Asset Deal automatisch über? Ja, nach Paragraf 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsübergang über. Die Beschäftigten müssen ordnungsgemäß unterrichtet werden und können innerhalb eines Monats widersprechen.

Was passiert mit laufenden Verträgen beim Asset Deal? Sie gehen nur mit Zustimmung des Vertragspartners über. Bei kritischen Kunden- oder Mietverträgen sollte die Zustimmung vor dem Closing eingeholt oder zur Vollzugsbedingung gemacht werden.

30-Tage-Umsetzungsplan

Woche 1: Ausgangslage klären. Halten Sie fest, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird, wer die Anteile hält und ob eine Holding zwischengeschaltet ist. Das bestimmt bereits einen Großteil der Antwort.

Woche 2: Steuerbelastung beider Wege rechnen. Lassen Sie die Nettoerlöse für Share Deal und Asset Deal gegenüberstellen, inklusive Ausschüttung an die Gesellschafterebene.

Woche 3: Übertragungshindernisse prüfen. Inventarisieren Sie Verträge mit Zustimmungsvorbehalt, personengebundene Genehmigungen und Change-of-Control-Klauseln, die auch beim Share Deal greifen können.

Woche 4: Struktur festlegen und Fristen beachten. Entscheiden Sie sich für einen Weg, prüfen Sie etwaige Sperrfristen aus früheren Umwandlungen und verankern Sie die Struktur bereits im Letter of Intent. Beispiele finden Sie in unseren Transaktionen.

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