Tag-along-Recht

Glossarbegriff: Tag-along-Recht

Tag-along-Recht

Das Tag-along-Recht (Mitveräußerungsrecht) gibt Minderheitsgesellschaftern das Recht, ihre Anteile zu denselben Konditionen mitzuverkaufen, wenn ein Mehrheitsgesellschafter seine Beteiligung an einen Dritten veräußert. Anders als beim Drag-along ist es ein Recht, keine Pflicht: Der Minderheitsgesellschafter kann mitziehen, muss aber nicht.

Der Schutzgedanke richtet sich an die Minderheit. Verkauft der Mehrheitsgesellschafter zu einem attraktiven Preis, soll der Kleingesellschafter nicht mit einem neuen, möglicherweise unbekannten Mitgesellschafter zurückbleiben, sondern an der günstigen Gelegenheit partizipieren können. Das Tag-along-Recht verhindert so, dass die Minderheit von einem vorteilhaften Exit ausgeschlossen wird. In Finanzierungsrunden wie der Series A oder der Seed-Finanzierung gehört es zum Standardkatalog.

Tag-along und Drag-along-Recht bilden ein aufeinander abgestimmtes Klauselpaar in der Gesellschaftervereinbarung. Bei der Startup-Finanzierung achten wir auf eine ausgewogene Balance beider Mechanismen.

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